In der Objektbetreuung, im Tourendienst und in der Verwaltung mit Außenterminen ist Fahren ein Teil des Berufs. Acht Liegenschaften an einem Tag, zwei Eigentümerversammlungen an zwei Abenden in zwei Städten, eine Abnahme am Vormittag und eine Schadensbesichtigung am Nachmittag – die Fahrzeit summiert sich schnell auf ein Viertel des Tages.
Die Frage, ob das Arbeitszeit ist, hat zwei Antworten, weil es zwei verschiedene Fragen sind. Sie werden fast immer durcheinandergebracht.
Dieser Text ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Die zwei Fragen
Die arbeitsschutzrechtliche Frage: Zählt die Fahrt zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – also für Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten?
Die vergütungsrechtliche Frage: Muss die Fahrt bezahlt werden, und wenn ja, wie hoch?
Beide können unterschiedlich ausfallen. Eine Fahrt kann Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes sein und trotzdem anders vergütet werden als die eigentliche Tätigkeit – wenn das wirksam vereinbart ist.
Die Fahrt zwischen zwei Objekten
Hier ist die Lage eindeutig. Wer während des Arbeitstages von einer Einsatzstelle zur nächsten fährt, leistet Arbeit: Die Fahrt ist fremdnützig, sie geschieht auf Weisung, und ohne sie ist der Auftrag nicht zu erfüllen. Sie ist Arbeitszeit und sie ist zu vergüten.
Das gilt auch für die Fahrt vom Objekt in den Betrieb und zurück, und für die Fahrt zu einem Lieferanten, einer Behörde, einem Notartermin oder einer Eigentümerversammlung.
Die Fahrt von zu Hause zum ersten Objekt
Das ist der umstrittene Teil, und hier lohnt es, die beiden Fragen getrennt zu beantworten.
Arbeitsschutzrechtlich hat der Europäische Gerichtshof für Beschäftigte ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort entschieden, dass die Fahrt von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie ist (Urteil vom 10. September 2015 in der Rechtssache Tyco, C-266/14). Begründung: Der Beschäftigte steht in dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung und kann über sie nicht frei verfügen.
Das trifft auf den Tourendienst im Gebäudemanagement häufig zu – dann nämlich, wenn kein Betriebssitz als Arbeitsort zugewiesen ist, sondern die Tour vom Wohnort aus beginnt.
Vergütungsrechtlich ist damit noch nichts entschieden. Der Weg zur Arbeit ist grundsätzlich nicht zu vergüten; wird aber ein Arbeitsort erst durch Weisung im Einzelfall bestimmt und weicht der Weg dorthin erheblich vom üblichen Arbeitsweg ab, spricht vieles für eine Vergütungspflicht. Was am Ende gilt, ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag – und genau dort sollte man nachsehen, bevor man streitet.
Der Sammelpunkt und die erste Tätigkeitsstätte
Zwei Begriffe, die hier eine Rolle spielen und aus verschiedenen Rechtsgebieten stammen.
Wer angewiesen ist, sich täglich an einem festen Sammelpunkt einzufinden – dem Betriebshof, dem Lager, dem Objektstützpunkt –, hat dort seinen Arbeitsbeginn. Der Weg dorthin ist Arbeitsweg, alles danach ist Arbeitszeit.
Die erste Tätigkeitsstätte ist dagegen ein Begriff des Steuerrechts und entscheidet darüber, wie Fahrten steuerlich behandelt werden und ob beim Dienstwagen der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfällt. Sie hängt an der arbeitsvertraglichen Zuordnung, nicht daran, wo Sie tatsächlich am häufigsten sind. Die Folgen stehen in Der Dienstwagen als Teil der Vergütung.
Beide Begriffe können auseinanderfallen. Man kann arbeitszeitrechtlich ohne festen Arbeitsort und steuerrechtlich einer Niederlassung zugeordnet sein.
Was im Arbeitsvertrag stehen sollte
Bevor Sie unterschreiben, suchen Sie nach diesen Punkten:
- Wo ist der Arbeitsort? Ein bestimmter Betriebssitz, ein Einsatzgebiet oder „die jeweils zugewiesenen Objekte"?
- Wann beginnt die Arbeitszeit? Mit dem Eintreffen am ersten Objekt, mit der Abfahrt, mit dem Eintreffen am Stützpunkt?
- Wie werden Fahrzeiten erfasst? Über die Zeiterfassung, über das Fahrzeug, über ein Ticketsystem?
- Gibt es eine gesonderte Regelung für Fahrzeiten? Manche Häuser vergüten Fahrzeiten mit einem abweichenden Satz – das kann wirksam sein, muss aber vereinbart und darf nicht unter den Mindestlohn gedrückt sein.
- Darf das Fahrzeug mit nach Hause? Das verändert die ganze Rechnung, siehe Das Servicefahrzeug im Arbeitsvertrag.
Die pauschale Abgeltungsklausel
„Mit der Vergütung sind alle Fahrzeiten abgegolten." Solche Klauseln stehen häufig in Verträgen und halten häufig nicht.
Eine Klausel, die einen unbestimmten Umfang zusätzlicher Arbeit ohne Gegenleistung abgelten soll, ist als allgemeine Geschäftsbedingung regelmäßig unwirksam, weil der Vertragspartner nicht erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel, die eine bestimmte, begrenzte Zahl von Stunden abgilt, kann dagegen wirksam sein.
Dasselbe gilt für die Abendtermine in der WEG-Verwaltung; die praktische Seite steht in Was Hausverwalter verdienen.
Die Höchstgrenzen, die nicht verhandelbar sind
Wenn Fahrzeit Arbeitszeit ist, zählt sie in die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes hinein: werktäglich grundsätzlich acht Stunden, verlängerbar auf zehn, wenn im Ausgleichszeitraum der Durchschnitt von acht eingehalten wird. Dazu die Ruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen.
Das ist für den Objektdienst eine reale Grenze: Wer um 7 Uhr losfährt, bis 17 Uhr in Objekten ist und abends noch zu einer Versammlung, kommt schnell an die zehn Stunden – und die Ruhezeit danach verschiebt den nächsten Arbeitsbeginn. Was bei Rufbereitschaft gilt, steht in Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst.
Praktisch: schreiben Sie es auf
Der häufigste Grund, warum Fahrzeiten nicht vergütet werden, ist nicht Unrecht, sondern fehlende Aufzeichnung. Wer Fahrzeiten nicht erfasst, hat später nichts in der Hand.
Erfassen Sie sie – mit Abfahrt, Ankunft und Ziel, am selben Tag. Falls der Arbeitgeber ein System dafür stellt, nutzen Sie es konsequent; falls nicht, führen Sie eine eigene Aufstellung. Das ist keine Kampfansage, sondern dieselbe Dokumentationsdisziplin, die dieser Beruf ohnehin verlangt.
Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen Anzeigen aus ganz Deutschland, gegliedert nach der Aufgabe am Objekt und mit Angaben zu Arbeitszeit und Anstellungsart an jeder einzelnen.