In der Gebäudetechnik gehört die Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit zum Beruf. Heizungsausfall im Januar, Wasserrohrbruch am Samstag, Störung der Brandmeldeanlage um drei Uhr nachts – irgendjemand muss erreichbar sein, und in den Anzeigen steht dann ein Halbsatz: „Teilnahme an der Rufbereitschaft im Wechsel."
Dieser Halbsatz verändert Einkommen und Leben gleichermaßen. Er ist der Teil des Angebots, über den am wenigsten gesprochen und am meisten gestritten wird.
Dieser Text ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Drei Formen, die auseinanderzuhalten sind
Arbeitsbereitschaft. Sie sind am Arbeitsplatz und warten auf Arbeit – „wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung". Volle Arbeitszeit, volle Vergütung.
Bereitschaftsdienst. Sie halten sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf – im Objekt, in einer Dienstwohnung, in der Leitstelle – und können jederzeit zur Arbeit herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist der gesamte Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, auch die untätigen Stunden. Die Vergütung darf gesondert und niedriger geregelt sein, muss aber für jede Stunde mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erreichen (BAG, Urteil vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15).
Rufbereitschaft. Sie bestimmen den Aufenthaltsort selbst und müssen nur erreichbar sein sowie im Bedarfsfall innerhalb einer vereinbarten Zeit die Arbeit aufnehmen. Rufbereitschaft ist grundsätzlich keine Arbeitszeit; Arbeitszeit ist nur der tatsächliche Einsatz einschließlich der Fahrt.
Wo die Grenze verläuft
Die Unterscheidung ist nicht formal. Es kommt darauf an, wie stark Sie tatsächlich eingeschränkt sind.
Der Europäische Gerichtshof hat mit zwei Entscheidungen vom 9. März 2021 klargestellt, dass Bereitschaftszeit auch dann insgesamt Arbeitszeit sein kann, wenn sie außerhalb des Betriebs verbracht wird – nämlich dann, wenn die auferlegten Beschränkungen die Möglichkeit, die freie Zeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen (Rechtssachen C-344/19 und C-580/19). Der wichtigste Faktor dabei ist die vorgegebene Eintreffzeit.
Praktisch heißt das: Eine Rufbereitschaft mit einer Reaktionszeit von zwei Stunden lässt Ihnen einen Abend. Eine mit zwanzig Minuten Eintreffzeit am Objekt bindet Sie an die Wohnung und an das Fahrzeug – und kann deshalb insgesamt als Arbeitszeit zu bewerten sein. Fragen Sie im Gespräch ausdrücklich nach dieser Zeit; sie steht selten in der Anzeige und ist die wichtigste Zahl der ganzen Regelung.
Was ein Einsatz mit der Ruhezeit macht
Der Punkt, an dem in der Praxis am meisten falsch gemacht wird.
Nach § 5 Abs. 1 ArbZG steht Ihnen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. Wird die Ruhezeit durch einen Einsatz in der Rufbereitschaft unterbrochen, beginnt sie nach ganz überwiegender Auffassung danach neu zu laufen.
Die Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 3 ArbZG, nach der Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausgeglichen werden müssen, gilt nur für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen – nicht für die Gebäudetechnik. Wer in einer Klinik arbeitet, fällt darunter; wer ein Bürogebäude betreut, nicht.
Die Folge: Ein Einsatz um zwei Uhr nachts verschiebt den regulären Arbeitsbeginn des folgenden Tages. Ein Betrieb, der das anders handhabt, verstößt gegen das Arbeitszeitgesetz – und ein Objektleiter, der das duldet, übernimmt ein Problem, das ihm gehört. Der Zusammenhang mit den Höchstarbeitszeiten steht in Fahrtzeit zwischen Objekten.
Was bezahlt wird
Hier gibt es weniger Gesetz, als man erwartet.
Für den Einsatz gilt die normale Vergütung, einschließlich der Fahrtzeit hin und zurück.
Für die Bereitschaft selbst gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Höhe. Üblich – und in Tarifverträgen so geregelt – ist eine Pauschale je Woche oder je Bereitschaftstag, häufig gestaffelt nach Werktag, Wochenende und Feiertag. Dazu kommt teils eine Vergütung eines Bruchteils der Bereitschaftsstunden als Arbeitszeit.
Fragen Sie deshalb drei Dinge:
- Wie hoch ist die Pauschale je Bereitschaftswoche, getrennt nach Werktag, Wochenende, Feiertag?
- Wie oft bin ich dran – jede zweite, dritte, vierte Woche?
- Wie viele Einsätze gab es im letzten Jahr tatsächlich?
Die dritte Frage ist die entscheidende. Eine Bereitschaft mit zwei Einsätzen im Jahr ist etwas völlig anderes als eine mit zwei pro Woche, und die Pauschale ist in beiden Fällen oft dieselbe.
Zuschläge, und welche steuerfrei sind
Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sieht § 3b EStG steuerfreie Zuschläge vor – gestaffelt nach Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagen, jeweils in Prozent des Grundlohns und begrenzt auf einen Grundlohn-Höchstbetrag je Stunde. Sozialversicherungsfrei sind sie unter weiteren Voraussetzungen ebenfalls.
Wichtig dabei: Steuerfrei ist der Zuschlag, nicht der Grundlohn – und die Steuerfreiheit setzt voraus, dass tatsächlich zu diesen Zeiten gearbeitet wurde und dass es einzeln nachgewiesen wird. Eine pauschale monatliche Zahlung „für Bereitschaft" ist regelmäßig nicht steuerfrei.
Für Nachtarbeit sieht § 6 Abs. 5 ArbZG außerdem einen Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag vor, soweit keine tarifliche Regelung besteht.
Sonn- und Feiertagsarbeit
Sonntags- und Feiertagsarbeit ist nach § 9 ArbZG grundsätzlich verboten. § 10 ArbZG lässt sie in einer Reihe von Fällen zu, die für den Gebäudebetrieb einschlägig sein können – unter anderem Not- und Rettungsdienste, die Bewachung von Betriebsanlagen und Instandhaltungsarbeiten, soweit sie den regelmäßigen Fortgang eines Betriebs sichern.
Wenn sonntags gearbeitet wird, steht ein Ersatzruhetag zu: bei Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen, bei Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen. Dieser Anspruch wird in der Praxis häufig übersehen.
Die Fragen vor der Zusage
- Wie ist die Eintreffzeit am Objekt, und wie weit wohne ich davon entfernt?
- Steht ein Fahrzeug bereit, und darf ich es in der Bereitschaftswoche zu Hause haben? Siehe Das Servicefahrzeug im Arbeitsvertrag.
- Wie viele Kollegen teilen sich die Bereitschaft?
- Wer entscheidet, ob ein Einsatz nötig ist – ich oder eine Leitstelle?
- Gibt es eine schriftliche Regelung oder Betriebsvereinbarung dazu?
- Was passiert bei Urlaub und Krankheit der Kollegen?
Die vierte Frage ist die unterschätzte. Wer jeden Anruf selbst bewerten muss, hat mehr Einsätze als jemand, der von einer Leitstelle nur bei tatsächlichem Bedarf alarmiert wird.
Was die Bereitschaft in der Summe einbringt, steht in Was Facility Manager verdienen. Wie man sie in der Bewerbung behandelt, in Bewerben im Facility Management.
Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen Anzeigen aus ganz Deutschland, gegliedert nach der Aufgabe am Objekt und mit Angaben zu Arbeitszeit und Anstellungsart an jeder einzelnen.